Mitarbeiterfotos und das Gesetz

Mitarbeiterfotos werden gerne von Unternehmen verwendet, um diese für Werbe- bzw. Imagezwecke auf der eigenen Homepage oder in Sozialen Medien zu veröffentlichen.

Geschieht die Veröffentlichung jedoch ohne Zustimmung, können hohe Strafzahlungen auf das Unternehmen zukommen.

Wenn man sich die gesetzliche Lage einmal genauer ansieht, waren bislang vor allem die Voraussetzungen des Kunsturhebergesetz (KUG) entscheidet. Im KUG ist festgelegt, dass Bildnisse grundsätzlich nur mit der Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen.

Um die Fotoaufnahmen der Arbeitnehmer also veröffentlichen zu dürfen, benötigt der Arbeitgeber eine Einwilligung des Betroffenen.

Außerdem muss die Einwilligung zur Veröffentlichung des Fotos schriftlich erfolgen. Dieser Grundsatz wurde durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) niedergeschrieben.

Rechtliche Anforderungen an die Einwilligung

Die Einwilligung muss einige rechtliche Anforderungen erfüllen.

Es reicht nicht aus, dass der betroffene Mitarbeiter von der Veröffentlichung weiß und diese duldet. Auch die Teilnahme am Termin für das Belegschaftsfoto gilt laut Rechtsexperten nicht als Einwilligung.

Stattdessen ist es nötig, dass eine so genannte „informierte Willensbeurkundung“ vorliegt.

Bei dieser Art von Beurkundung muss der Mitarbeiter eine echte Wahl haben und aktiv und gut informiert seine Erlaubnis geben.

Bekommen Mitarbeiter keine Beurkundung oder gibt es andere Missstände, so können Mitarbeiter diese über ein Hinweisgebersystem melden und die Probleme so möglicherweise erst intern untersucht und gelöst werden.

Notwendige Informationen in der Willensbeurkundung

  • Der Zweck der Datenverarbeitung muss vom Arbeitgeber angegeben werden. (z. B. Marketing)
  • Der konkrete Ort, an dem das Bild veröffentlicht wird, muss vom Arbeitgeber benannt werden. (z. B. Instagram, Webseite)
  • Der Mitarbeiter muss vom Arbeitgeber auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.
  • Wenn der Mitarbeiter die Zustimmung verweigert, darf er nicht unter Druck gesetzt werden oder negative Konsequenzen fürchten müssen.

Der wichtigste Punkt aber ist, dass die Einwilligung ausschließlich in Schriftform erfolgen darf (unterschriebenes Papierdokument) oder in Textform (per E-Mail).

Beachten des Datenschutzes

Fotos und Videos der Arbeitnehmer fallen nach allgemeiner Auffassung unter personenbezogene Daten.

Daher sollten Arbeitgeber Mitarbeiterfotos nur noch unter Einhaltung der strengen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen veröffentlichen.

Hier gilt gemäß Art. 6 DSGVO der sogenannte Erlaubnisvorbehalt. Das heißt, Arbeitgeber brauchen grundsätzlich eine Einwilligungaußer wenn das berechtigte Interesse des gemäß Art. 6 Abs. 1 DSGVO überwiegt.

Wenn Personen auf einem Foto nur als Beiwerk zu sehen sind, wird laut § 23 Absatz 1 Punkt 2 KUG keine Einwilligung benötigt.

Fotos von ehemaligen Mitarbeitern

Sobald der Arbeitnehmer eine Einwilligung des Mitarbeiters hat, kann er die Fotos auf den angegebenen Orten veröffentlichen. Was geschieht aber, wenn der Mitarbeiter aus dem Unternehmen tritt?

Tritt ein Mitarbeiter aus einem Unternehmen aus, und verlangt, dass seine Bilder und persönlichen Daten von der Webeseite gelöscht werden, muss der Arbeitgeber diesem Wunsch unverzüglich nachgehen.

Wichtig ist, dass dabei nicht nur die Bilder gelöscht werden, welche zur Vorstellung des Mitarbeiters dienten, sondern auch solche, die unentgeltlich zu dekorativen Zwecken auf der Internetseite genutzt wurden.

Rechte des Fotografen

Neben dem Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten auf Fotos sind auch die Fotografen und deren Urheberrecht zu beachten.

Hat ein Arbeitnehmer ausdrücklich Bewerbungsfotos anfertigen lassen, dürfen diese nur zu diesem Zweck verwendet werden.

Möchte der Arbeitnehmer diese Bilder auch auf der Webseite verwenden, so muss er mit dem Fotografen das Nutzungsrecht dazu vereinbaren.

Entschädigung bei Verstößen

Wenn ein Unternehmen ein Foto eines Mitarbeiters auf einer Internetplattform veröffentlicht und dabei nicht die entsprechende Einwilligung einholt, kann der betroffene Mitarbeiter gemäß Art. 77 DSGVO bei einer Datenschutzbehörde eine Beschwerde einlegen.

Das zieht aber nicht automatisch Sanktionen oder sogar Schmerzensgelder mit sich. Bußgelder werden meist erst dann verhängt, wenn grob gegen die DSGVO verstoßen wurde, etwa wenn grundlegende Prozesse nicht eingehalten werden.

Schmerzensgeldzahlungen werden ohnehin erst relevant, wenn Mitarbeiter tatsächlich vor Gericht gehen.

Mögliche Einsatzbereiche für Mitarbeiterfotos auf der Homepage

Hat man erst einmal die Einwilligung der Arbeitnehmer zur Veröffentlichung der Mitarbeiterfotos, können diese an den unterschiedlichsten Stellen auf der Website zum Einsatz kommen.

Karriere-Seite

Es wird immer schwerer geeignete Mitarbeiter für das eigene Unternehmen zu finden. Deshalb sollte man eine Karriere-Seite erstellen, auf welcher man Szenen aus dem Tagesgeschäft sehen kann. Bewerber können so einen besseren Einblick in den Arbeitsalltag und die Atmosphäre in dem Unternehmen bekommen. Dadurch kann man dann leichter abschätzen, ob man in das Team passt oder eher nicht.

Startseite

Bilder können von Webseitenbesuchern um ein Vielfaches schneller verarbeitet werden als Texte. Daher ist es kein Wunder, dass ansprechende Fotos auf der Startseite ein echter Türöffner sein können. Der erste Eindruck einer Webeseite ist oft ausschlaggebend darüber, ob der Besucher sich weiter auf der Seite umsieht oder nicht. Teamfotos aber auch Szenen aus dem Arbeitsalltag machen sich gut auf der Startseite einer Homepage.

Ansprechpartner- oder Team-Seite

Wenn man die eigenen Mitarbeiter des Unternehmens auf der Webseite vorstellen möchte, gelingt das am besten auf einer Team-Seite. Diese kann man dann mit Informationen und Bildern der Mitarbeiter gestalten, sodass potenzielle Kunden schon einmal eine grobe Vorstellung davon bekommen, mit wem sie in der Zukunft möglicherweise miteinander arbeiten werden.

Über-Uns-Seite

Die Über-Uns-Seite beschäftigt sich vorwiegend mit der Persönlichkeit des Unternehmens und zu ebendiesem Unternehmen gehören auch seine Mitarbeiter. Ferner ist es immer schön zu sehen, wie die Gemeinschaft im Unternehmen ist. Daher sind Mitarbeiterfotos aus dem Arbeitsalltag oder auch Fotos von gemeinsamen Firmenausflügen ideal, um die Seite noch ein wenig ansprechender zu gestalten.

Karriere-Seite

Es wird immer schwerer geeignete Mitarbeiter für das eigene Unternehmen zu finden. Deshalb sollte man eine Karriere-Seite erstellen, auf welcher man Szenen aus dem Tagesgeschäft sehen kann. Bewerber können so einen besseren Einblick in den Arbeitsalltag und die Atmosphäre in dem Unternehmen bekommen. Dadurch kann man dann leichter abschätzen, ob man in das Team passt oder eher nicht.

Haben Sie noch Fragen? Als externer Datenschutzbeauftragter stehen wir Ihnen zur Seite.

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Muster Dokument zur Einwilligung Fotoverwendung

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