Ist die Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz berechtigt? Ein Faktencheck
Das Hinweisgeberschutzgesetz: Aktueller Stand
Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz wirksam, das sich auf Unternehmen mit mehr als 250 Angestellten auswirkt. Diese Unternehmen sind nun gesetzlich dazu verpflichtet, einen internen Meldestelle einzurichten, beispielsweise in Form eines Hinweisgebersystems.
Ab dem 2. Dezember können hohe Geldstrafen für Unternehmen verhängt werden, die keinen solchen Mechanismus eingerichtet haben.
Unternehmen mit einer Mitarbeiterzahl zwischen 50 und 249 fallen ab dem 17. Dezember ebenfalls unter den Geltungsbereich des Gesetzes.
Das Hauptziel dieses Gesetzes ist es, Whistleblower vor negativen Konsequenzen zu schützen, wenn sie während ihrer beruflichen Tätigkeit Kenntnis über Verstöße erlangen und diese Informationen an entsprechende Stellen weitergeben möchten.
Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz
Das Hinweisgeberschutzgesetz wird nicht nur als Chance für Whistleblower und Unternehmen gesehen. Bei Politikern steht es auch in der Kritik. Wir klären, was hinter den Hauptkritikpunkten steckt und ob die Kritik berechtigt ist.
1. Kritikpunkt: Missbrauch des internen Meldesystems
Der hessische Justizminister Roman Poseck (CDU) wies bei der Beratung des Bundesrats auf die Gefahren einer missbräuchlichen Verwendung des Hinweisgeberschutzgesetzes durch Whistleblower hin. Als Missbrauch ist dabei die vorsätzliche Abgabe einer Falschmeldung, aber auch die Einreichung einer unwissentlich falschen Meldung zu werten.
Die Gründe dafür können vielfältig sein: Sei es, dass ein Hinweisgeber eine Person oder einen Wettbewerber bewusst schädigen oder sich durch die Abgabe eines Hinweises schützen will. Gerade für Letzteres ebnet das Hinweisgeberschutzgesetz den Weg, denn es gilt die Beweislastumkehr. Erfährt ein Hinweisgeber negative Konsequenzen wie Kündigung oder finanzielle Nachteile, muss der Arbeitgeber nachweisen, dass diese nicht in Zusammenhang mit der Meldung stehen.
Ein Hinweisgeber könnte also planen, sich durch die Abgabe einer Meldung gegen berufliche Nachteile immun zu machen, die gar nichts damit zu tun haben. Diese Kritik ist also in der Tat nicht ganz unberechtigt.
Lösung: Sanktionen und transparente Unternehmenskultur
Aus diesem Grund soll das HinschG hinsichtlich einer Sanktionierung für den Missbrauch des Hinweisgebersystems nachgebessert werden. Kann ein Unternehmen also nachweisen, dass eine Meldung falsch ist und ihr eine missbräuchliche Verwendung des Hinweisgebersystems zugrunde liegt, hat es nichts zu befürchten. Essentiell sind hier eine offene Kommunikation und transparente Unternehmenskultur, in der Mitarbeiter gleichermaßen auf die Möglichkeiten einer Meldung und auf die rechtlichen Konsequenzen einer Falschmeldung hingewiesen werden.
2. Kritikpunkt: Personeller und bürokratischer Aufwand
Kritisiert wird vor allem ein unverhältnismäßig hoher Aufwand für Unternehmen. Insbesondere kleinen und mittelständischen Unternehmen könnte nach Ansicht der Kritiker der zusätzliche personelle und finanzielle Aufwand zu schaffen machen. Aber sind diese Sorgen berechtigt?
Tatsächlich muss nur eine einzige Person im Unternehmen zusätzlich Zeit für den Betrieb der internen Meldestelle aufwenden. Jedes Hinweisgebersystem braucht einen sogenannten Meldestellenbeauftragten bzw. Hinweisempfänger.
Dieser kümmert sich um eingehende Hinweise, indem er dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang der Meldung bestätigt, die Daten verarbeitet und betroffene Personen informiert, um die Fallbearbeitung ins Rollen zu bringen.
Innerhalb von 3 Monaten muss er dem Whistleblower ein Update zur Meldung geben. Die gesetzlichen Fristen schaffen einen ausreichenden zeitlichen Puffer, zumal der Meldestellenbeauftragte sich nicht zwingend darum kümmern muss, im jeweiligen Fall zu ermitteln.
Wie hoch die Belastung für den Meldestellenbeauftragten ist, hängt natürlich davon ab, wie viele Meldungen eingehen. Doch realistisch betrachtet ist nicht davon auszugehen, dass Unternehmen nach der Einrichtung einer internen Meldestelle so viele Meldungen erhalten, dass der Hinweisempfänger den Arbeitsaufwand nicht mehr bewältigen kann.
Lösung: Auslagerung an einen externen Meldestellenbeauftragten
Um eine Überlastung des internen Meldestellenbeauftragten direkt zu vermeiden, kann diese Tätigkeit auch ausgelagert werden. In diesem Fall kümmert sich ein externer, neutraler und unabhängiger Dienstleisterum den Betrieb des Hinweisgebersystems. Das bringt nicht nur eine Entlastung hinsichtlich der personellen Ressourcen mit sich, auch etwaige Interessenkonflikte werden vermieden.
Der externe Meldestellenbeauftragte bringt ausreichend Kapazitäten mit, um sich im Falle einer Meldung um die Kommunikation mit dem Whistleblower und die Fallbearbeitung zu kümmern. Außerdem hat er idealerweise Expertise im Bereich Datenschutz und kann so die DSGVO-konforme Datenverarbeitung gewährleisten. So stehen Unternehmen auf der sicheren Seite.
Wir haben für jedes Unternehmen das passende Preispaket für unseren Service als externer Meldestellenbeauftragter inkl. Whistleblower-Software.
3. Kritikpunkt: Finanzieller Aufwand
Kritisiert wurde von Roman Poseck und von Georg Eisenreich, bayerischer Staatsminister für Justiz, eine unverhältnismäßig hohe finanzielle Mehrbelastung für Unternehmen durch die Einrichtung einer anonymen Meldestelle. Jedem Unternehmen steht es jedoch vollkommen frei, wie es das Hinweisgebersystem umsetzen will.
Grundsätzlich würde sogar ein klassischer „Kummerkasten“ ausreichen, weshalb die Sorge um den finanziellen Aufwand keine Grundlage hat. Ein seriöses und effektives Hinweisgebersystem sollte jedoch gewisse Voraussetzungen erfüllen: Es sollte eine anonyme Kommunikation mit den Hinweisgeber und eine DSGVO-konforme Datenverarbeitung ermöglichen.
Lösung: Einsatz einer Whistleblower-Software
Die einzig sinnvolle Lösung dafür ist ein digitales Hinweisgebersystem in Form einer Whistleblower-Software. Das kostet zwar Geld, jedoch keineswegs so viel, dass es auch für kleine und mittelständische Unternehmen zu einem Problem werden würde.
Eine Whistleblower-Software muss nur einmal eingerichtet werden und kann dann von Mitarbeitern einfach und intuitiv genutzt werden. Die Einrichtung der Whistleblower-Software wird vom Dienstleister übernommen, der das digitale Hinweisgebersystem bereitstellt. Die Whistleblower-Software ermöglicht eine anonyme Meldung und eine fortlaufende Kommunikation mit dem anonymen Hinweisgeber, was andere Systeme nicht können.
Alle Informationen und personenbezogenen Daten rund um die Meldung können sicher verarbeitet und gespeichert werden. Der Zugriff auf die Daten für eine effektive Fallbearbeitung ist jederzeit möglich. Eine Whistleblower-Software punktet also in jeder Hinsicht und bedeutet für Unternehmen kaum Eigenaufwand.
Wir stellen Ihrem Unternehmen eine Whistleblower-Software zu Verfügung.
Fazit: Unberechtigte Kritik am Hinweisgeberschutzgesetz
Wenn Unternehmen es richtig machen, entstehen ihnen keinerlei Nachteile. Ein Hinweisgebersystem lässt sich in Form einer Whistleblower-Software schnell und einfach einrichten.
Wird ein externer Meldestellenbeauftragter ernannt, fällt außerdem jeder personelle und zeitliche Aufwand für das Unternehmen weg. Auch der Kostenfaktor ist nicht so drastisch, wie vom Bundesrat teilweise kritisiert, denn der Service für Whistleblower-Software und externen Hinweisempfänger ist mit entsprechenden Angeboten auch für KMU erschwinglich. Die Kritikpunkte wiegen also nicht so schwer, dass sie ein valides Argument gegen das Hinweisgeberschutzgesetz wären.
So oder so, Fakt ist: Keiner der oben genannten Kritikpunkte wird das Hinweisgeberschutzgesetz stoppen. Aktuell stellt sich nur die Frage, ob und welche Kompromisse im Vermittlungsausschuss mit den einzelnen Bundesländern geschlossen werden. Unternehmen sollten nicht bis zur letzten Sekunde warten, sondern schon jetzt die Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes angehen.